Rechtsprechung
RG, 03.01.1929 - II 1320/28 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Erfordert § 251 StGB., daß es zur Wegnahme einer Sache gekommen ist?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 62, 422
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 13.07.1954 - 1 StR 174/54
Rechtsmittel
Entsprechend hat das Reichsgericht beim versuchten Raube entschieden, der straferhöhende Umstand der Todesfolge habe für den Versuch dieselbe Bedeutung wie für die vollendete Tat, allerdings im Hinblick auf die Entscheidung RGSt 40, 321 mit dem Zusatz, die Vorschrift des § 309 StGB sei anders gestaltet (RGSt 62, 422). - BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98
Döner-Imbiß-Überfall - §§ 251, 22 StGB, versuchter Raub mit Todesfolge, zum (hier …
Es entspricht allgemeiner Ansicht, daß der Versuch eines Raubes mit Todesfolge gemäß §§ 251, 22, 23 StGB in der Form möglich ist, daß durch eine Tathandlung des Raubes der Tod des Opfers verursacht wird, ohne daß die Wegnahme gelingt (vgl. nur RGSt 62, 422; BGHSt 42, 158;… Tröndle, StGB 48. Aufl. § 251 Rdn. 4;… Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 251 Rdn. 7). - BGH, 07.11.1957 - 4 StR 308/57
Rechtsmittel
In RGSt 62, 422 hat sich das Reichsgericht jedoch für die Anwendbarkeit des § 251 StGB auch bei nur versuchtem Raube ausgesprochen. - BGH, 30.04.1953 - 4 StR 145/53
Rechtsmittel
Der durch die Gewaltanwendung herbeigeführte Tod des Opfers muß - ebenso wie die im § 250 StGB bezeichneten straferschwerenden Umstände - auch dann straferhöhend berücksichtigt werden, wenn die Wegnahme der Sache nicht durchgeführt worden ist, weil sonst der Sühnezweck des Strafgesetzes nicht erfüllt wird (vgl. RGSt 62, 422; 69, 332).